22.01.2014 / komba jugend nrw

Bundesverwaltungsgericht stärkt Rechte der Ersatzmitglieder der JAV

Paulina Lut (stellv. Vorsitzende der komba jugend nrw)

komba jugend nrw begrüßt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Auch Ersatzmitglieder der JAV, die in dem Jahr vor Ausbildungsende ein zeitweilig verhindertes ordentliches JAV-Mitglied vertreten haben, können nun spätestens drei Monate vor Ausbildungsende schriftliche bei der Dienststelle einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 7 Abs. 3 LPVG geltend machen.

Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 01. Oktober 2013 - 17 LP 10/11) für die inhaltsgleiche Regelung des BPersVG.

Zwar hatte das Ersatzmitglied in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall im Jahr vor Ausbildungsende fünf mal ein ordentliches JAV-Mitglied vertreten. Dennoch dürfte auch eine nur einmaligen Vertretung im Jahr vor Ausbildungsende den Weiterbeschäftigungsschutz auslösen. Denn das Bundesverwaltungsgericht schloss sich in seiner Entscheidung auch ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsberichts (BAG, 13.03.1986 – 6 AZR 381/85) zur entsprechenden Vorschrift im Betriebsverfassungsgesetz an, nach der schon eine nur einmaligen Vertretung den Weiterbeschäftigungsschutz auslöst.

Die komba jugend nrw begrüßt den Beschluss ausdrücklich. Unsere stellvertretende Landesvorsitzende Paulina Lut sieht „…die Rechte der JAV gestärkt. Das ist eine wichtige und richtige Entscheidung damit auch Ersatzmitglieder im Falle eines Falles ihrem Vertretungsrecht im vollen Umfang nachgehen können.“.

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